LSG Hamburg - Urteil vom 15.10.2018
L 2 AL 17/18
Normen:
SGB III § 93; SGB III § 136;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 139/17

Anspruch auf GründungszuschussAnspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbstständigen TätigkeitVorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten ZahlungsanspruchsZweck des Gründungszuschusses

LSG Hamburg, Urteil vom 15.10.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 17/18

DRsp Nr. 2018/16653

Anspruch auf Gründungszuschuss Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs Zweck des Gründungszuschusses

1. Voraussetzung für die Gewährung eines Gründungszuschusses ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.2. Mit "Anspruch" ist nicht lediglich ein entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs; dies entspricht dem Zweck des Gründungszuschusses, der den Lebensunterhalt sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensieren soll.3. Nach rechtskräftiger Ablehnung eines Arbeitslosengeldanspruchs kann auch eine andere Leistung, die den Leistungsbezug tatbestandlich voraussetzt, nicht erbracht werden.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93; SGB III § 136;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).