Auf die Berufungen wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2016 abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Antrag vom 6.2.2015 auf Bewilligung von SGB II -Leistungen für die Zeit von 2000 bis 2008 zu verbescheiden.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Klagen auf Bewilligung von höheren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 und März 2015 bis August 2015 werden abgewiesen.
IV.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren vom Beklagten sinngemäß die Bewilligung von SGB II -Leistungen unter Anerkennung ihrer schriftlichen Arbeitslosmeldungen für 2000 bis 2008 in Höhe von insgesamt 136.725,39 €, die Meldung weiterer Rentenzeiten für 2014, die Weiterleitung ihrer Anträge an die Bundesagentur für Arbeit sowie im Berufungsverfahren erstmals höhere SGB II -Leistungen für die Zeiträume von März 2014 bis August 2014 und von März 2015 bis August 2015.
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