LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.12.2008
L 9 AS 467/08 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 684
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1857/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bei gemeinsamen Wohnen mit Kindern von einer bloßen Wohngemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 467/08 ER

DRsp Nr. 2009/4598

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bei gemeinsamen Wohnen mit Kindern von einer bloßen Wohngemeinschaft

Voraussetzung für die Anwendung der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II ist ein gemeinsames Wohnen, das in seiner konkreten Ausgestaltung das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft tatsächlich indiziert und sich damit von bloßen Wohngemeinschaften abgrenzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache verpflichtet, den Beschwerdeführern für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens oder Vermögens der Frau Dena Meier zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.