Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29. Juli 2008 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache verpflichtet, den Beschwerdeführern für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens oder Vermögens der Frau Dena Meier zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
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