LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2009
L 16 AS 779/09 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1159/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 16 AS 779/09 B ER

DRsp Nr. 2010/3440

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anforderungen an eine Bedarfsgemeinschaft

Anhand von Indizien und einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, ob eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II vorliegt, wobei nicht jede Form des Zusammenlebens, sondern nur ein qualifiziertes Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft die Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II auslöst. Für die Annahme einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Neben ein auf Dauer angelegte eheähnliche oder nicht eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft und dem wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ist auch ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2009 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 10.09.2009 bis 31.01.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 525 EUR als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.