I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2009 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 10.09.2009 bis 31.01.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 525 EUR als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
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