LSG Thüringen - Urteil vom 27.09.2012
L 9 AS 1935/11
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 6686/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse

LSG Thüringen, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 1935/11

DRsp Nr. 2013/16405

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Aufhebung der Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 15. August 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten betreffend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog seit dem 22. Februar 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten (für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt mit Bescheid vom 24. Januar 2008 für die Zeit ab 1. März 2008). Im Formular "Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung" zum Antrag vom 22. Februar 2005 hatte der Kläger in der Rubrik "Rente/Pension (Bitte Rentenart angeben und letzten Rentenbescheid beifügen)" keine Angaben gemacht; mit der Unterschrift hatte er die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Dies war auch in den Folgeanträgen der Fall.