LSG Thüringen - Urteil vom 18.07.2012
L 4 AS 739/09
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 30 AS 2957/06 - 28.05.2009,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Befugnis des Grundsicherungsträgers zur Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe

LSG Thüringen, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 739/09

DRsp Nr. 2013/2855

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Befugnis des Grundsicherungsträgers zur Entscheidung über die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe

Der Leistungsträger nach dem SGB II darf ohne erkennbare gesetzliche Befugnisgrundlage nicht über einzelne Elemente oder Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB II durch Verwaltungsakt entscheiden (hier: Mitgliedschaft in Bedarfsgemeinschaft des Bescheidadressaten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Mai 2009 abgeändert und der Bescheid des Beklagten vom 15. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zu 1 die Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte durch Verwaltungsakt gegenüber den Klägern feststellen durfte, dass der Kläger zu 2 wegen seiner Aufnahme in eine stationäre Einrichtung der Jugendhilfe nach §§ 34, 35 a SGB VIII nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 gewesen sei.