Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz gewährenden Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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