LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 02.12.2008
L 9 AS 509/08 ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2009, 683
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1732/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Begriff des Zusammenlebens im Sinne von § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II; Darlegungspflicht des Leistungsträgers

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 509/08 ER

DRsp Nr. 2009/4597

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Begriff des Zusammenlebens im Sinne von § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II; Darlegungspflicht des Leistungsträgers

Das Tatbestandsmerkmal eines qualifizierten „Zusammenlebens“ im Sinne von § 7 Abs.3a Nr.1 SGB II muss dahin verstanden werden, dass das „Zusammenleben“ geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt. Dabei ist der Leistungsträger für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zusammenlebens darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz gewährenden Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.