I. Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 2. September 2005 bis zum 31. März 2006.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Nach seinen Angaben im Leistungsantrag haben sowohl seine 1963 geborene Ehefrau als auch sein 1983 geborener Adoptivsohn die russische Staatsangehörigkeit. Durch Bescheid des Versorgungsamts A. vom 3. Juli 2001 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
Der Kläger bezog bis November 1999 Arbeitslosengeld (Alg) und bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Daneben bezog und bezieht er von der Veterans Agency N./Großbritannien eine Kriegsopferrente in Höhe von derzeit umgerechnet 225,00 EUR monatlich.
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