LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2009
L 13 AS 5234/08
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2; SGB II § 12 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2042/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz als Vermögen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 AS 5234/08

DRsp Nr. 2009/26781

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz als Vermögen

Bei der Verwertung einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Vermögensberücksichtigung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein Verlust von weniger als 10% der eingezahlten Beiträge ohne weiteres hinzunehmen; eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nicht vor. Bei der Verknüpfung mit einem Berufsunfähigkeitsschutz liegt keine besondere Härte in der Verwertung, wenn hierdurch keine Versorgungslücke entsteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2; SGB II § 12 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vor dem 7. Dezember 2006.