BSG - Urteil vom 05.09.2007
B 11b AS 15/06 R
Normen:
AlhiV (2002) § 2 ; BGB § 253 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 2 ; BVG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 ; SGB VII § 56 §§ 56ff ; SGB X § 45 § 48 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 47
FEVS 59, 145
NJ 2008, 96
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 845/05
SG Nordhausen, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 382/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen

BSG, Urteil vom 05.09.2007 - Aktenzeichen B 11b AS 15/06 R

DRsp Nr. 2007/25110

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen

Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht als privilegiertes Einkommen anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 2 ; BGB § 253 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 1 S. 1 § 77 Abs. 2 ; BVG § 31 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 § 11 Abs. 3 ; SGB VII § 56 §§ 56ff ; SGB X § 45 § 48 ;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung der vom Kläger zu 1) bezogenen Teilverletztenrente als Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005.

Der 1948 geborene Kläger zu 1) ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bewohnen eine 61 qm große Wohnung, für die sie monatlich Einzelmiete in Höhe von 158,49 Euro, einen Zuschlag für Modernisierung in Höhe von 103,60 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 73,00 Euro und eine Vorauszahlung für die Wärmeversorgung in Höhe von 28,00 Euro zahlen. In der Vorauszahlung für die Wärmeversorgung sind Kosten für die Warmwasserversorgung enthalten.