SG Freiburg, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2893/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 3208/12 ER-B
DRsp Nr. 2013/14126
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 3SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war).
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 3SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
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