LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.10.2012
L 9 AS 3208/12 ER-B
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGB II § 3 Abs. 3; SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1; Unterhaltsvorschussgesetz § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 26.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2893/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 3208/12 ER-B

DRsp Nr. 2013/14126

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens

Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war).

Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor