LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2009
L 11 AS 643/09 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 4; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 573/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von fiktivem Einkommen, Miteigentum an einem Hausgrundstück bei Unabsehbarkeit der Verwertbarkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 643/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2244

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von fiktivem Einkommen, Miteigentum an einem Hausgrundstück bei Unabsehbarkeit der Verwertbarkeit

Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, soweit hierfür eine bedarfsbezogene tatsächliche Verwendungsmöglichkeit besteht, es sich also um "bereite Mittel" handelt, die jederzeit in Geld tauschbar sind. Die evtl. bestehende Möglichkeit einer Realisierung von Ansprüchen steht dem tatsächlichen Zufluss von Mitteln nicht gleich, eine Anrechnung von fiktiven Einkünften scheidet damit aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, monatliche Raten sind nicht zu erbringen. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Rechtsanwalt K., J-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 4; SGB II § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe: