I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.08.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, monatliche Raten sind nicht zu erbringen. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihnen Rechtsanwalt K., J-Stadt, beigeordnet.
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