LSG Chemnitz - Urteil vom 19.01.2012 L 3 AS 820/10
Normen:
Alg II-V § 6 Abs. 3; BRKG (2005) § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB II § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 310/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von steuerfreien Spesenzahlungen des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen
LSG Chemnitz, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 820/10
DRsp Nr. 2012/9008
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von steuerfreien Spesenzahlungen des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen
1. Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. sein.2. Einnahmen (hier: Zahlungen des Arbeitgebers) können bereits begrifflich nicht unter abzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 5SGB II a. F. gefasst werden.3. Vom Arbeitgeber gezahlte Vergütungen zu Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen können in Höhe des steuerlich privilegierten Rahmens gemäß § 11 Abs. 3SGB II a. F. anrechnungsfrei bleiben.4. Für die vom Arbeitgeber als zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a. F. gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ist der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten.
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