LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2012
L 3 AS 87/10
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 1; Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 41 Abs. 1; StVollzG § 51 Abs. 1; StVollzG § 51 Abs. 2; StVollzG § 51 Abs. 3; StVollzG § 51 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 1030/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld für Haftentlassene als Einkommen oder Vermögen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 87/10

DRsp Nr. 2012/16930

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Überbrückungsgeld für Haftentlassene als Einkommen oder Vermögen

1. Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.10.2011 B 14 AS 94/10 R).2. Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG fließt dem Strafgefangenen im Zeitpunkt der Auszahlung zu. Zuvor hat der Strafgefangene lediglich einen Zahlungsanspruch gegen das die Haftanstalt tragende Land, das Überbrückungsgeld ist nicht als ein zwangsweise aus den Einkünften des Gefangenen angelegtes Sparguthaben anzusehen.3. Stellt das Überbrückungsgeld Einkommen dar, ist es als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Die besondere Zweckbindung des Überbrückungsgeldes, in den ersten 4 Wochen nach der Haftentlassung den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten zu sichern, führt nicht dazu, dass keine Verteilung erfolgt.

1. Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses vor oder nach der Antragstellung als Vermögen oder als Einkommen zu berücksichtigen.