Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Mai 2011 aufgehoben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2009 zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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