LSG Chemnitz - Urteil vom 26.05.2011
L 3 AL 120/09
Normen:
SGB X § 58; SGB X § 59 Abs. 1; SGB X §§ 53ff; SGB II § 15 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16 Abs. 4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2; SGB III § 323 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 1; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; SGB III §§ 77ff;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 246/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Weiterbildungskosten für eine Bildungsmaßnahme auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung; Wirksamkeit als öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigung wegen wesentlicher Änderungen; Vermeidung unbilliger Härten bei der Antragstellung; Ermessen der Bundesagentur für Arbeit

LSG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 120/09

DRsp Nr. 2011/15867

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Weiterbildungskosten für eine Bildungsmaßnahme auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung; Wirksamkeit als öffentlich-rechtlicher Vertrag; Kündigung wegen wesentlicher Änderungen; Vermeidung unbilliger Härten bei der Antragstellung; Ermessen der Bundesagentur für Arbeit

1. Die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II ist ein subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von §§ 53ff SGB X. 2. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit stellt eine wesentliche Änderung dar, der die Anpassung oder Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung rechtfertigt. 3. § 59 SGB X findet keine Anwendung, wenn eine Rechtsänderung direkt in einen bestehenden Vertrag eingreift. Die Anhebung der Altersgrenze in § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zum 1.7.2006 stellte keine solche Rechtsänderung dar. 3. Die Darlehensregelung des § 16 Abs. 4 SGB II ist im Sinne einer teleologischen Reduktion restriktiv als subsidiäre Regelung zu begreifen, die nur dann zum Tragen kommt, wenn kein Anspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger auf die begehrte zuschussweise Förderung besteht.