LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2008
L 5 B 415/08 AS ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB I § 65 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2075/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Entziehung der Leistung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; Ausübung von Ermessen bei verschwiegenem Vermögen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 5 B 415/08 AS ER - Aktenzeichen L 5 B 416/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/22705

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Entziehung der Leistung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht; Ausübung von Ermessen bei verschwiegenem Vermögen

1. Kommt der Leistungsempfänger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist eine vorläufige Entziehung von bereits bewilligten Leistungen nach dem SGB II zulässig. Dabei muss die dem Leistungsempfänger auferlegte Mitwirkungshandlung tatsächlich erfüllbar und nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein. Eine Selbstbeschaffung der erforderlichen Kenntnisse darf für die Behörde nicht mit einem geringeren Aufwand möglich sein, und durch die Unterlassung der Mitwirkungshandlung muss die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert werden. 2. Die Entscheidung verlangt grundsätzlich die Ausübung von Ermessen. Dies kann auf Null reduziert sein, wenn während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ein die Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen von ca. 50.000 EUR verschwiegen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]