Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger weitere Fahrkosten in Höhe von 593,40 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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