LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2008
L 7 AS 3614/08
Normen:
AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 81 Abs. 2; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5722/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ermessensausübung bei Eingliederungsleistungen, Auswahlermessen bei der Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 3614/08

DRsp Nr. 2009/820

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ermessensausübung bei Eingliederungsleistungen, Auswahlermessen bei der Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte

1. Wie die Formulierung in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II klarstellt, handelt es bei den Eingliederungsleistungen nach dieser Bestimmung - im Gegensatz zu den Pflichtleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II - um Ermessensleistungen. Das gilt auch in den Fällen, in denen nach dem SGB III in den Vorschriften, auf welche sich die Verweisung bezieht, eine Pflichtleistung geregelt ist. Das Ermessen erstreckt sich allerdings regelmäßig auf das "Ob", auf das "Wie" der Leistungserbringung jedoch nur, soweit dies auch im SGB III vorgesehen ist. 2. Ein Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers zur Festsetzung niedrigerer Sätze besteht bei Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger weitere Fahrkosten in Höhe von 593,40 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;