LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2012
L 7 AS 3836/12 ER-B
Normen:
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; EGV Art. 18; EGV Art. 39 Abs. 2; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3; SGB II § 2 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4590/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 3836/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/22770

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ausländische Staatsangehörige

Die Leistungen des SGB 2 - auch das den Lebensunterhalt sichernde Arbeitslosengeld II - stellen keine reine Sozialhilfeleistung i.S.d. Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG dar. Die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen. Es spricht viel dafür, dass die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht uneingeschränkt auf freizügige Unionsbürger anzuwenden ist. Es spricht viel dafür, dass der unbefristete Leistungsausschluss für die gesamte Zeit der Arbeitsuche des Unionsbürgers, wie in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vorgesehen, mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist.

1. Die Leistungen des SGB II - auch das den Lebensunterhalt sichernde Arbeitslosengeld II - stellen keine reine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG dar. Die Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen.