Der Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 23. September 2008 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 01. September 2008 wird angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten um die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer.
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