LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 04.12.2008
L 9 AS 529/08 ER
Normen:
SGB X § 31; SGB X § 45; SGB X §§ 45ff; SGB II § 16 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB III § 77 Abs. 3; SGB III § 85 Abs. 2 Satz 2; SGB III § 85 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
NZS 2009, 294
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2567/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung der beruflichen Weiterbildung; Verwaltungsaktseigenschaft eines Bildungsgutscheins; Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs durch den Maßnahmeträger

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 529/08 ER

DRsp Nr. 2009/4599

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Förderung der beruflichen Weiterbildung; Verwaltungsaktseigenschaft eines Bildungsgutscheins; Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs durch den Maßnahmeträger

1. Bei einem Bildungsgutschein, der die Übernahme der Lehrgangskosten für eine Ausbildung zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer erteilt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. In seine Bindungswirkung kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 45ff SGB X eingegriffen werden. 2. Aus dem Text von § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III ergibt sich nicht, dass die Absicherung des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger vorzunehmen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichtes Hannover vom 23. September 2008 wird aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 01. September 2008 wird angeordnet.

Die Beschwerdegegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X § 45; SGB X §§ 45ff; SGB II § 16 Abs. 1 Satz 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB III § 77 Abs. 3; SGB III § 85 Abs. 2 Satz 2; SGB III § 85 Abs. 2 Satz 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Atem-, Sprech- und Stimmlehrer.