BSG - Urteil vom 29.11.2012
B 14 AS 33/12 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 4; SGB II § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1978/10
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 424/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung als Einkommen

BSG, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen B 14 AS 33/12 R

DRsp Nr. 2013/6157

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung als Einkommen

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 23 Abs. 4; SGB II § 34 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von Oktober 2009 bis Februar 2010 unter Berücksichtigung einer im vorangegangenen Bewilligungszeitraum zugeflossenen einmaligen Einnahme als Einkommen.

Die miteinander verheirateten, 1965 und 1970 geborenen Kläger zu 1 und 2 sowie deren im März 1994, im Juli 2000 und im August 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, leben gemeinsam in einem Eigenheim. Sie bezogen vom Beklagten seit März 2009 Leistungen nach dem SGB II. Am 21.4.2009 ging auf dem Konto des Klägers zu 1 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 8875,20 Euro ein. Die Kläger nutzten den Betrag nach ihren Angaben noch im Monat April zur Rückzahlung eines Darlehens, das sie bei dem Schwager des Klägers zu 1 vor Leistungsbeginn zum Zwecke der Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen hatten.