LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2012
L 12 AS 1978/10
Fundstellen:
NZS 2012, 552
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 424/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2012 (L 12 AS 1978/10) - DRsp Nr. 2012/6905

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 1978/10

DRsp Nr. 2012/6905

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern zu gewährenden Arbeitslosengeldes II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von September 2009 bis Februar 2010. Konkret ist umstritten, ob der Beklagte berechtigt war, eine im vorigen Leistungszeitraum an die Kläger ausgezahlte Steuerrückerstattung anzurechnen.

Die miteinander verheirateten, 1965 und 1970 geborenen Kläger zu 1) und 2) sowie deren im März 1994, im Juli 2000 und im August 2008 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) bis 5) beziehen vom Beklagten seit März 2009 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 02.03.2009 und 06.06.2009 wurden ihnen Leistungen für den Zeitraum März bis August 2009 bewilligt (zuletzt im Monat August 2009 1.477,24 Euro).

Am 21.04.2009 ging auf dem Konto des Klägers zu 1) eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 8.875,20 Euro ein. Die Kläger nutzten den Erstattungsbetrag nach ihren Angaben noch im Monat April zur Rückzahlung eines Darlehens bei dem Schwager des Klägers zu 1), das sie bei diesem vor Leistungsbeginn zum Zwecke der Finanzierung ihres Eigenheims aufgenommen hatten.