LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2017
L 11 AS 439/17 B ER
Normen:
SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 474/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenVorläufige Leistungserbringung im Rahmen einer Folgenabwägung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 439/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10579

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Vorläufige Leistungserbringung im Rahmen einer Folgenabwägung

Der Antragsgegner ist zur vorläufigen Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Folgenabwägung zu verpflichten, wenn der Anordnungsanspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht endgültig geklärt werden kann und es sich um existenzsichernde Leistungen handelt.

1. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. 2. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist.