LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.05.2018
L 6 AS 59/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4-5; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 5 und S. 6 Hs. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; GG; RL 2004/38/EG; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 72 Abs. 2; FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU (2004) § 5 Abs. 4 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 56/18

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen RechtsschutzesVerfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheErforderlichkeit eines DaueraufenthaltsrechtsKeine Verlängerung der Überbrückungsleistungen aufgrund von Erkrankungen bei Reisefähigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.05.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 59/18 B ER

DRsp Nr. 2018/6858

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Erforderlichkeit eines Daueraufenthaltsrechts Keine Verlängerung der Überbrückungsleistungen aufgrund von Erkrankungen bei Reisefähigkeit

1. Der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB II begegnet weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. 2. Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung legen nahe, dass die in § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II formulierte Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht nur eine einmalige Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde voraussetzt (§ 7 Abs. 1 S. 5 SGB II), sondern ein durchgehendes Gemeldetsein im Bundesgebiet für die Dauer von mindestens fünf Jahren. 3. Im Rahmen der bei der Entscheidung nach § 86b Abs. 2 SGG zu treffenden Folgenabwägung kann berücksichtigt werden, dass die um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachsuchende Person bisher kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat und dass ihr gegenüber die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in Betracht kommt.