LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2012
L 34 AS 2550/12 B ER
Normen:
SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34 Abs. 2; SGB II § 15; SGB II § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 20276/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; kein Leistungsausschluss für Auszubildende bei Zusicherung der Leistungsgewährung durch eine Eingliederungsvereinbarung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 34 AS 2550/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3734

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; kein Leistungsausschluss für Auszubildende bei Zusicherung der Leistungsgewährung durch eine Eingliederungsvereinbarung

Eine Eingliederung kann als Zusicherung im Sinne von § 34 SGB 10 ausgelegt werden. Wird ein Leistungsempfänger durch eine Eingliederungsvereinbarung verpflichtet, eine vor Abschluss der Vereinbarung begonnene Ausbildung fortzuführen und die Teilnahme regelmäßig nachzuweisen, so kann dies als Zusicherung des Leistungsträgers ausgelegt werden, ihm abweichend von § 7 Abs 5 SGB 2 im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB 2 zu gewähren.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2012 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zu gewähren, und zwar

für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 362,67 Euro und

für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 552,00 Euro.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.