LSG Bayern - Beschluss vom 21.12.2009
L 11 AS 705/09 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 368/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für einen Umzug; Bezahlung privater Umzugshelfer

LSG Bayern, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 705/09 NZB

DRsp Nr. 2010/3452

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für einen Umzug; Bezahlung privater Umzugshelfer

Bei Kosten für eine Bezahlung privater Umzugshelfer handelt es sich nicht um notwendigerweise anfallende Kosten eines Umzugs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 3;

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für Umzugshelfer in Höhe von 305,00 EUR.

Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Vom 29.03. bis 19.04.2007 flüchtete sie vor einem Mitbewohner in ein Frauenhaus und erhielt ab 01.04.2007 von der nunmehr zuständigen Leistungsträgerin, der Beklagten, Alg II.