I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.09.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Streitig ist die Übernahme von Kosten für Umzugshelfer in Höhe von 305,00 EUR.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -). Vom 29.03. bis 19.04.2007 flüchtete sie vor einem Mitbewohner in ein Frauenhaus und erhielt ab 01.04.2007 von der nunmehr zuständigen Leistungsträgerin, der Beklagten, Alg II.
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