LSG Hessen - Urteil vom 28.04.2008
L 9 AS 1/07
Normen:
SGB XII § 73 ; SGB II § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 3 S. 2 § 20 ; SGB III § 53 ;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 131/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen zur Eingliederung, Entschädigung für Mehraufwendungen, Übernahme von Fahrtkosten

LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 1/07

DRsp Nr. 2008/16957

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen zur Eingliederung, Entschädigung für Mehraufwendungen, Übernahme von Fahrtkosten

1. Fahrtkosten zur Beschäftigungsstätte werden von einer für eine Arbeitsgelegenheit gezahlten Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II regelmäßig umfasst. Beträgt der Anteil an Fahrtkosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Beschäftigungsstätte nur 22% der durchschnittlichen monatlichen Mehraufwandsentschädigung und ist ein Rückgriff auf die Regelleistung zur Bestreitung der Aufwendungen nicht erforderlich, so ist eine Mehraufwandentschädigung von 1 Euro pro Stunde nicht unangemessen gering bemessen. 2. Besucht ein erwerbsfähiger Hilfeempfänger nahe Angehörige regelmäßig nur drei mal pro Jahr, so hat er keine Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten nach Maßgabe von § 73 SGB XII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 73 ;