LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2009
L 12 AS 5297/09 ER-B
Normen:
Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 6394/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer mit sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht; Vereinbarkeit mit EU-Recht

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 12 AS 5297/09 ER-B

DRsp Nr. 2010/11434

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Ausländer mit sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebenden Aufenthaltsrecht; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sind insgesamt als Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten anzusehen, der es einem Mitgliedsstaat in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich erlaubt, andere Unionsbürger als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, sowie deren Familienangehörige vom Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 22.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Antragssteller begehrt mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).