Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23. April 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. in H. bewilligt.
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