Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Februar 2009 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
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