LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.12.2016
L 5 AS 649/16 B ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 2974/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenLeistungen für Unterkunft und HeizungKein selbst bewohntes Wohneigentum bei Auflassungsvormerkung im GrundbuchVoraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Austausch einer Heizungsanlage

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen L 5 AS 649/16 B ER

DRsp Nr. 2017/10550

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungen für Unterkunft und Heizung Kein selbst bewohntes Wohneigentum bei Auflassungsvormerkung im Grundbuch Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für den Austausch einer Heizungsanlage

1. § 22 Abs. 2 SGB II findet keine direkte Anwendung, wenn kein selbst genutztes Wohneigentum im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II bewohnt wird. Dies liegt nicht vor, wenn im Grundbuch lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. 2. Die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage setzt zudem voraus, dass die Aufwendungen unerlässlich sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist glaubhaft zu machen, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar ist. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass eine Teil- oder Vollfinanzierung nicht ohne wesentlichen Nachteil mit eigenen Mitteln möglich ist.

1. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. Satz 1 Nr. anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.