LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2018
L 4 AS 9/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 150/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIAngemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers im Landkreis Wittenberg

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen L 4 AS 9/14

DRsp Nr. 2019/532

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers im Landkreis Wittenberg

Die Entscheidung ist nicht von herausragendem Interesse.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. November 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22b Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) rechtmäßig auf einen angemessenen Wert begrenzt hat.

Die miteinander verheirateten Kläger sind im Jahr 1955 geboren und bewohnten im hier maßgeblichen Leistungszeitraum (1.1.2012 bis 30.6.2012) eine gemeinsam genutzte Wohnung in der Lutherstadt Wittenberg. Die für die 56,65 m² große Wohnung gezahlte Miete betrug ab 1.12.2011 monatlich 433,83 EUR (Bruttokaltmiete 373,99 EUR einschließlich 10 EUR für einen Kabelanschluss, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 49,84 EUR).