LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.02.2017
L 13 AS 26/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 1/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIBerücksichtigung vergangener Zeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 26/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6439

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Berücksichtigung vergangener Zeiträume im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird. Nicht ausreichend ist das Bestehen von Verbindlichkeiten. 2. Lediglich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes werden vergangene Zeiträume ab Eingang des Eilantrags bei Gericht ebenfalls berücksichtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht waren. 3. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es im Leistungsrecht des SGB II regelmäßig, einem Antragsteller (lediglich) diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig bestehender Notlagen benötigt, um ein menschenwürdiges Leben aufrechterhalten zu können.

1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung entspricht der Anordnungsgrund der Notwendigkeit zu vermeiden, dass ein Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erlangen kann, und er hierdurch einen unwiederbringlichen und unumkehrbaren Rechtsverlust erleidet.