LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2018
L 12 AS 346/18
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 28; RBEG § 8; GG;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 805/17

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKein Übernahme der Kosten für Stellplätze und Garagen als Kosten der UnterkunftVerfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2018 - Aktenzeichen L 12 AS 346/18

DRsp Nr. 2019/568

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kein Übernahme der Kosten für Stellplätze und Garagen als Kosten der Unterkunft Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09.01.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1a; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 28; RBEG § 8; GG;

Tatbestand

Der Kläger begehrt zum einen die Übernahme von Mietkosten für eine Garage in Höhe von monatlich 35,00 EUR in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 sowie die Erhöhung seines Regelsatzes um monatlich 55,00 EUR ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017.