LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2021
L 6 AS 125/20
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12; WoGV;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 40/16

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Berücksichtigung eines schlüssigen Konzepts zur Bemessung der angemessenen Aufwendungen

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 6 AS 125/20

DRsp Nr. 2022/6112

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Berücksichtigung eines schlüssigen Konzepts zur Bemessung der angemessenen Aufwendungen

Es kommt nicht darauf an, ob ein der Bemessung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft zugrunde gelegtes Konzept den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept entspricht, wenn es ausgeschlossen ist, dass bei einer Überprüfung und Verwerfung der Konzepte sich für den Kläger eine günstigere Berechnung der Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ergeben könnte.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 3. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG § 12; WoGV;

Tatbestand

Der Kläger begehrt zusätzliche Leistungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum Juli bis Dezember 2015.