Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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