LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.09.2018
L 6 AS 111/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 9 Abs. 2 S. 3; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 894/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter vorläufiger LeistungenAnforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung über die endgültige FestsetzungEinkommensanrechnung in sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 111/16

DRsp Nr. 2019/3202

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter vorläufiger Leistungen Anforderungen an das Vorliegen einer Entscheidung über die endgültige Festsetzung Einkommensanrechnung in sog. "gemischten Bedarfsgemeinschaften"

1. Ein Bescheid über die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II enthält eine endgültige Festsetzungsentscheidung, wenn er ausreichend Hinweise dafür enthält, dass der Leistungsträger eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch hat treffen wollen und dass dieser Wille auch in hinreichender Weise nach außen so in Erscheinung getreten ist, dass er vom objektiven Empfängerhorizont auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist. 2. Einkommen, das in einer sog. "gemischten Bedarfsgemeinschaft" von der vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossenen Person erzielt wird, ist entgegen § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zunächst auf deren Bedarf anzurechnen und lediglich überschießendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5;