LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2008
L 5 B 422/08 AS
Normen:
SGB II § 16; SGB IX § 14; SGB IX § 15;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 398/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten einer Brille als Eingliederungsleistung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen L 5 B 422/08 AS

DRsp Nr. 2009/1412

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Kosten einer Brille als Eingliederungsleistung

Nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II können zwar über die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Diese Ermessensleistung erlaubt aber nur Leistungen zur beruflichen Eingliederung, nicht solche für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie z.B. eine Brille. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGB IX § 14; SGB IX § 15;

Gründe:

I. Umstritten ist ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem die Klägerin die Übernahme der Kosten einer Brille durch die Beklagte begehrt.