I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um die Übernahme der Mietkosten für ein von den Klägern genutztes Künstleratelier für die Zeit vom 17. Februar 2005 bis 31. August 2005.
Die 1955 bzw 1956 geborenen Kläger sind seit mehr als 20 Jahren als bildende Künstler selbständig tätig. Für ein von ihnen genutztes und von der B. verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gefördertes Atelier in der H. straße zahlen sie einen (anteiligen) Mietzins in Höhe von 265,87 EUR monatlich zuzüglich Heiz- und Stromkosten.
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