BSG - Urteil vom 23.11.2006
B 11b AS 3/05 R
Normen:
AlgIIV § 4 Abs. 1 § 5 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1, 4 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 552
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1187/05
SG Berlin, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 4609/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Mietkosten für ein Atelier von selbständig tätigen Künstlern als ergänzende Eingliederungsleistung

BSG, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen B 11b AS 3/05 R

DRsp Nr. 2007/14959

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Übernahme der Mietkosten für ein Atelier von selbständig tätigen Künstlern als ergänzende Eingliederungsleistung

Eine vollständige oder anteilige Übernahme der Kosten für ein vom Hilfebedürftigen in Ausübung seiner künstlerischen Tätigkeit genutztes Atelier kommt auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II als weitere Eingliederungsleistungen in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 4 Abs. 1 § 5 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4 ; SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 1, 4 S. 1 § 16 Abs. 1, 2 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um die Übernahme der Mietkosten für ein von den Klägern genutztes Künstleratelier für die Zeit vom 17. Februar 2005 bis 31. August 2005.

Die 1955 bzw 1956 geborenen Kläger sind seit mehr als 20 Jahren als bildende Künstler selbständig tätig. Für ein von ihnen genutztes und von der B. verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gefördertes Atelier in der H. straße zahlen sie einen (anteiligen) Mietzins in Höhe von 265,87 EUR monatlich zuzüglich Heiz- und Stromkosten.