LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.11.2011
L 5 AS 347/11 B ER
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGB III § 45 Abs. 1 S. 3; SGB III § 45 Abs. 3 S. 1; SGG § 184 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 193; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 2210/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Fahrkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 347/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4339

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Fahrkosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung

1. Die Übernahme von Fahrtkosten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. 2. Selbst eine Folgenabwägung rechtfertigt keine vorläufige Verpflichtung des Grundsicherungsträgers. Es ist nicht unzumutbar, den Lebensunterhalt vom Arbeitsentgelt und ergänzenden Leistungen nach dem SGB II zu bestreiten; dies ist der Normalfall für die sog Aufstocker. 3. Bei klarer Sachlage können auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach einer Belehrung im Erörterungstermin Verschuldenskosten auferlegt werden.

1. Die Übernahme von Fahrkosten nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III steht im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt grundsätzlich nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht.