I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Oktober 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen oder als Zuschuss zusteht.
Der im Jahre 1950 geborene, alleinstehende Kläger, ist Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück in N . Das Erbbaurecht wurde ab dem 19. September 1956 für die Dauer von 99 Jahren bestellt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, das im Eigentum des Klägers steht. Das Haus wird von der Mutter des Klägers auf Grund eines ihr an dem Haus zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts bewohnt. Der Kläger selbst wohnt in einer Mietwohnung in einem anderen Ort.
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