LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.09.2008
L 9 B 39/08 AS
Normen:
SGB II § 37 ; SGB X § 18 S. 2 Nr. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wirksamkeit der Antragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2008 - Aktenzeichen L 9 B 39/08 AS

DRsp Nr. 2008/20525

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wirksamkeit der Antragstellung

Der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag stellt die einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Hilfeempfängers mit dem Begehren dar, dass der Leistungsträger in bestimmter Weise für den Antragsteller tätig werden soll. Dieser bringt damit sein Begehren auf Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck. Damit ist der Leistungsträger als Behörde nach Eingang eines derartigen Antrags nach § 18 S. 2 Nr. 1 SGB X gehalten und verpflichtet, das Verwaltungsverfahren auch durchzuführen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 37 ; SGB X § 18 S. 2 Nr. 1 ;