Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. April 2008 wird abgeändert und teilweise aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 einen weiteren monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 124,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu tragen.
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