LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.11.2008
L 2 B 181/08 AS ER
Normen:
BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 21 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 14 AS 512/08 ER - 02.04.2008,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten für ausgeschlossene Auszubildende; Abzug des Kindergeldes vom Unterkunftsbedarf

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 B 181/08 AS ER

DRsp Nr. 2010/3693

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten für ausgeschlossene Auszubildende; Abzug des Kindergeldes vom Unterkunftsbedarf

1. Dem Auszubildenden gewährtes Kindergeld darf bei der Berechnung des ungedeckten Unterkunftsbedarfs nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Einkommen isoliert von dem Unterkunftsbedarf in Abzug gebracht werden. 2. Ein Auszubildender darf durch den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn er neben BAföG -Leistungen noch ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhalten könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. April 2008 wird abgeändert und teilweise aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Juli 2008 einen weiteren monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 124,00 EUR monatlich vorläufig zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu tragen.

Normenkette:

BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 21 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11; SGB II § 22 Abs. 7 S. 1;

Gründe: