LSG Bayern - Beschluss vom 17.03.2017
L 11 AS 192/17 B ER
Normen:
SGB X § 59 Abs. 2; SGB II § 15; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 41/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnforderungen an den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei ungekündigter gültiger Eingliederungsvereinbarung

LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 192/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6030

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an den Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes bei ungekündigter gültiger Eingliederungsvereinbarung

Kein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt möglich, wenn eine zuvor abgeschlossene und gültige Eingliederungsvereinbarung nicht gekündigt wird.

1. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. 2. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. 3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. 4. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. 5. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet; sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden.

Tenor

I. II. III.