LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2017
L 11 AS 873/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 705/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnforderungen an die Übernahme von Kosten für die Wohnungsbeschaffung

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 873/15

DRsp Nr. 2017/8782

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an die Übernahme von Kosten für die Wohnungsbeschaffung

Als Wohnungsbeschaffungskosten denkbar und übernahmefähig sind Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten. Hinsichtlich weiterer Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw. deren Beschaffung ist umstritten, ob diese im Rahmen des § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II zu berücksichtigen sind. Dies dürfte richtigerweise nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, da Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern regelmäßig aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein dürften.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Kosten für eine Wohnungssuche.