LSG Bayern - Urteil vom 19.12.2016
L 7 AS 241/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2810/14

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAngemessenheit der Leistungen für die Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in München

LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 241/15

DRsp Nr. 2017/1904

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Angemessenheit der Leistungen für die Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt in München

Die vom Beklagten ab 1.1.2014 in der Landeshauptstadt München angewandte Referenzmiete von 610 EUR bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt beruht auf einem schlüssigen Konzept und ist angemessen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren. 2. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist; sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist. 3. Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat.