LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2017
L 11 AS 872/15
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 159;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 626/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAngemessenheit der Leistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Überprüfung eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 872/15

DRsp Nr. 2018/10843

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Überprüfung eines schlüssigen Konzepts durch das Sozialgericht

1. Zu Fragen der Schlüssigkeit eines Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete.2. Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht bei fehlender Prüfung des Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete.

Zwar wird die Amtsermittlungspflicht auch vom Vortrag der Beteiligten mit gesteuert, in keinem Fall ist das Gericht aber von der Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung einzelner Anspruchselemente entbunden.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.10.2015 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 159;

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.08.2015.

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