LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.02.2017
L 13 AS 74/17 B ER
Normen:
SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 345/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBedarfe für Bildung und Teilhabe bei Teilnahme an einer Schulfahrt ins Ausland

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen L 13 AS 74/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6440

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Teilnahme an einer Schulfahrt ins Ausland

Bei den Kosten für eine Schulfahrt ins Ausland kann es sich um Aufwendungen für eine mehrtägige Klassenfahrt im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II handeln.

1. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die tatsächlichen Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen hat, wenn die Veranstaltung im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze vorsieht. 2. Das BSG hat insoweit auf den Gesetzeswortlaut und auf die Gesetzesbegründung verwiesen: In der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber betont, dass die Regelung dazu diene, die reale und gleichberechtigte Teilnahme durch Übernahme der Kosten in tatsächlicher Höhe zu gewährleisten.