LSG Bayern - Urteil vom 29.11.2017
L 11 AS 322/17
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11a Abs. 3 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 67 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 665/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung des sog. Sterbevierteljahresbonus im Rahmen einer Witwenrente als Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 322/17

DRsp Nr. 2018/11355

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung des sog. Sterbevierteljahresbonus im Rahmen einer Witwenrente als Einkommen

Mangels einer eindeutigen ausdrücklichen Zweckbestimmung für den sog. Sterbevierteljahresbonus im Rahmen der Witwenrente ist dieser als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen.

1. Bei Witwenrente handelt es sich auch in Bezug auf einen darin enthaltenen Anteil für den Sterbevierteljahresbonus um eine Einnahme in Geld, der nicht zu den in § 11a SGB II genannten Ausnahmen zählt. 2. Für den Sterbevierteljahresbonus ergibt sich keine eindeutige ausdrückliche Zweckbestimmung, er hat vielmehr in Bezug auf anfallende Kosten der letzten Krankheit sowie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen und die Unterstützung bei der Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse verschiedene Funktionen. 3. Genau wie die restliche Witwenrente dient der Sterbevierteljahresbonus letztlich der Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 (W 1257/16) abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: