LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.08.2017
L 11 AS 35/17
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 7
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3027/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung des Wertes eines Kfz beim VermögenErmittlung der Angemessenheitsgrenze

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 35/17

DRsp Nr. 2017/13911

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung des Wertes eines Kfz beim Vermögen Ermittlung der Angemessenheitsgrenze

Angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sind im Regelfall nur Kraftfahrzeuge mit einem Zeitwert von maximal 7.500,- Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das einzige in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Kraftfahrzeug auch dann nicht, wenn mehrere erwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben.

1. Sinn und Zweck der Privilegierung des Eigentums an Kraftfahrzeugen ist es, den Leistungsbeziehern die Aufnahme bzw. Fortführung auch solcher Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kraftfahrzeug erforderlich ist. 2. Hierfür reicht ein angemessenes Kraftfahrzeug pro erwerbsfähigem Hilfebedürftigen. 3. Dementsprechend ist kein bestimmter Geldbetrag geschützt, sondern das Kraftfahrzeug als solches (allerdings nur bis zur Wertgrenze von in der Regel 7.500,- Euro). 4. Das SGB II sieht für Kraftfahrzeuge weder die Einräumung abstrakter bzw. fiktiver Freibeträge noch eine Kumulation mehrerer Freibeträge vor.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand: